Häufig gestellte Fragen
Eine Erfindung im Sinne des Gesetzes ist eine Lehre zum technischen Handeln. Mit anderen Worten: eine technische Lösung für ein technisches Problem. Patentierbar sind Erfindungen, die (1) neu, (2) erfinderisch und (3) gewerblich anwendbar sind. So schreibt es das Patentgesetz (PatG) fest.
- Neu: Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik beinhaltet laut Gesetz alles, was vor dem Anmeldetag öffentlich war.
- Erfinderisch: Eine Erfindung ist erfinderisch, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
- Gewerblich anwendbar: Eine Erfindung ist gewerblich anwendbar, wenn sie auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden kann. Es kommt nicht darauf an, ob die Erfindung auch wirtschaftlich verwertbar oder sinnvoll ist.
Die beiden ersten Kriterien stellen in der Praxis die größten Hürden im Erteilungsverfahren dar. Grundsätzlich kann alles patentiert werden, was nicht ausdrücklich vom Schutz ausgeschlossen ist. Gegenstand des Patents können Erzeugnisse und Verfahren sein. Schutzrechte werden z.B. erteilt für:
- Vorrichtungen und Geräte aller Art
- Herstellungs- und Arbeitsverfahren aller Art
- Werkstoffe
- Metall-Legierungen
- (Natürliche) chemische und pharmazeutische Stoffe
- An- und Verwendungen von Stoffen
Explizit vom Schutz ausgeschlossen sind neue Ideen, die das Patentrecht nicht zu den Erfindungen zählt. Hier listet das Gesetz:
- Entdeckungen natürlicher Phänomene
- Wissenschaftliche Theorien
- Mathematische Methoden
- Ästhetische Formschöpfungen
- Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten
- Programme für die Datenverarbeitung oder die Wiedergabe von Informationen
- Biologische Erfindungen (Pflanzensorten, Tierarten und Zuchtmethoden)
- Medizinische Methoden
- Ideen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen
Diese Übersicht soll Ihnen einen ersten Anhaltspunkt liefern. Wir empfehlen Ihnen in jedem Fall, gemeinsam mit uns zu prüfen, ob eine Patentanmeldung möglich ist. So kann es beispielsweise sein, dass eine Entdeckung über die reine Erkenntnis hinaus anwendbar ist. Auch softwarebezogene Erfindungen bewegen sich häufig im Grenzbereich. So kann die Software als solches zwar nicht durch ein Patent geschützt werden, ihr Einsatz in einer konkreten technischen Lösung dagegen sehr wohl.
Ja. Denn mit der Veröffentlichung gehört Ihre Erfindung zum Stand der Technik. Sie kann somit nicht mehr patentiert werden. Eine Veröffentlichung kann mündlich oder schriftlich erfolgen: Auf Konferenzen, im Internet, auf Postern, in Fachzeitschriften oder gegenüber externen Wissenschaftlern. Sprechen Sie uns daher möglichst frühzeitig an, damit Patent und Veröffentlichung sich nicht in die Quere kommen.
Nein, wir können sie derzeit nicht betreuen.
Wir verstehen uns als Partner der Forschung. Wir sind Experten auf dem Gebiet der Verwertung innovativer, technischer Erfindungen. Das ist der gemeinsame Nenner zwischen all unseren Projekten. Ein Patent ist ein bewährter Weg, eine Idee zu schützen. Manch gute Idee erfüllt aber nicht die Kriterien, die der Gesetzgeber für Patente definiert hat. Das bedeutet nicht, dass die Idee wertlos ist. Software und Algorithmen sind zum Beispiel nicht patentierbar, heute aber geradezu der Inbegriff von Innovation. Es gibt andere Möglichkeiten, Ideen zu schützen und zu vermarkten. Wir lassen Sie nicht im Stich, wenn die Patentierung nicht möglich ist. Wenn wir von der Innovationskraft Ihrer Idee überzeugt sind, sorgen wir dafür, dass sie sich ihren Weg in den Markt bahnt.
Es ist richtig, dass Patente – je nach Umfang der Ansprüche – erhebliche Kosten verursachen können. Bei einer nationalen Anmeldung ist mit Kosten von 5.000 € bis zur Erteilung zu rechnen. Eine Anmeldung beim Europäischen Patentamt kann schnell doppelt so teuer sein. Die Frage, ob sich eine solche Investition lohnt, ist also nicht nur legitim. Sie muss sogar gestellt werden. Und wir, die Patentverwerter, wägen mithilfe eines rationalen Kosten-Nutzen-Verfahrens ab, zu welcher Entscheidung wir Ihnen raten. Wir weisen unsere Mandanten aber explizit auf die Risiken hin, die sie eingehen, wenn sie ihre Erfindung nicht patentieren lassen:
- Es besteht immer die Gefahr, dass jemand anderes unabhängig dieselbe Erfindung macht und seinerseits zum Patent anmeldet.
- Für Technologieunternehmen ist das geistige Eigentum das Rückgrat der Firma. Patente schützen dieses Rückgrat. Sie verbieten es Wettbewerbern, die Idee schlicht zu kopieren, ohne jemals in die Entwicklung investiert zu haben. Ein Patent sichert einen zeitlich begrenzten Marktvorteil, der es erlaubt, Investitionen zu amortisieren und Gewinne zu erzielen.
- Für Forschungseinrichtungen sind Erfindungen Tagesgeschäft. Sie sind das „Produkt“, dass die Organisationen „herstellen“. Patente sind Ausdruck gelungener Forschung. Forschungseinrichtungen ohne Patente sind wie Firmen ohne Output. Interne und externe Rankings nutzen die Anzahl und Qualität der angemeldeten Patente als Indikator für den Forschungserfolg. Von der Platzierung hängt die Reputation der Organisation ab. Oft werden Gehälter und Forschungsgelder an das Ranking geknüpft.
- Mitarbeiter – ob in Unternehmen oder Forschungseinrichtungen – wechseln heute häufig den Arbeitsplatz. Und nehmen dabei ihr Wissen mit. Die Patentierung einer Diensterfindung stellt sicher, dass Sie die Rechte an der Forschungsleistung behalten, die in Ihrem Hause erbracht wurde.
- Für einen Erfinder ist eine Patentanmeldung gleichbedeutend mit der Veröffentlichung seiner Forschung. Was im akademischen Betrieb die Publikation in einem renommierten Journal ist, ist in der angewandten Industrieforschung die Anmeldung eines Patents. Sie ist mit Prestige verbunden und ist Alleinstellungsmerkmal auf dem Arbeitsmarkt. Erfinder profitieren auch finanziell durch das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG). Denn eine Diensterfindung muss angemessen vergütet werden.
- Patente werden nicht mehr nur als Schutzschilde zur Absicherung der eigenen Technologie verstanden. Sondern zunehmend als aktive, handelbare Wirtschaftsgüter, die den Wert eines Unternehmens beachtlich steigern können.
Patentverwertungsagenturen (PVA) entstanden meist auf Initiative einzelner Hochschulen, Universitäten, Forschungseinrichtungen, Förderbanken oder Bundesländer. Sie fördern exklusiv Erfindungen, die aus der eigenen Institution oder dem eigenen geografischen Teilgebiet stammen. Oder sie haben sich auf eine bestimmte Branche festgelegt. Wir, die Patentverwerter, sind unabhängig. Unabhängig von staatlichen Fördertöpfen. Unabhängig von einzelnen Forschungseinrichtungen. Unabhängig von politischen Interessen. Unabhängig von geographischen Trennlinien und Branchengrenzen. Wir fördern Erfinder – egal in welcher Organisation ihre Idee entstanden ist. Diese Unabhängigkeit empfinden wir als Vorteil. Denn so haben wir Einblick in unterschiedliche Forschungskulturen. So können wir best practice Beispiele identifizieren und aus einer Vielzahl an Konzepten schöpfen. Und nur so können wir wirklich objektiv beraten.
Und noch etwas unterscheidet die Patentverwerter von anderen Dienstleistern im Markt. Wir verstehen uns nicht als Makler. Es reicht uns nicht, potenziellen Investoren einen Ideenpool anzubieten, in dem sie fischen können. Wir sehen uns in der Verantwortung, den Erfolg eines jeden Projektes sicherzustellen. Als aktiver Partner werden wir, wo nötig, operativ tätig. Stärker als andere richten wir den Fokus auf die Firmengründung als Verwertungsweg. Im Gegensatz zur klassischen Lizenzierung erfordert eine Gründung mehr Engagement und bedeutet ein größeres Risiko. Aus unserer Sicht ist „selber machen“ aber oftmals der beste oder gar der einzig gangbare Weg der Verwertung. Wir scheuen uns nicht, diesen Weg mit Ihnen zu gehen.
Patentanwälte vertreten ihre Mandanten im Anmeldeprozess vor dem Patentamt und bei Rechtsstreitigkeiten vor dem Patentgericht. Sie verfügen über ein abgeschlossenes naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium und eine juristische Zusatzausbildung. Ihre Aufgabe ist es, technische Erfindungen in eine formal korrekte, juristische Sprache zu übersetzen. Und sie kommunizieren mit den Patentprüfern, die beim Amt über die Erteilung entscheiden. Wir arbeiten eng mit verschiedenen Patentanwälten zusammen. Die technische Vorbildung des Patentanwalts kann für den Erfolg der Anmeldung eine wichtige Rolle spielen. Manch ein Patentanwalt ist aber auch in fachfremden Gebieten erfolgreich. Wir vermitteln Ihnen gerne den passenden Anwalt aus unserem Netzwerk. Und bringen die Marktperspektive in die Diskussion mit ein. Die Verwertungsoptionen schon vor der Anmeldung durchzuspielen ist unabdingbar, um mithilfe der Patentschrift einen passenden Markt abzustecken. Hier ergänzen sich der juristisch-technische Hintergrund der Patentanwälte und die ökonomischen Expertise der Patentverwerter.
Die Arbeit der Patentverwerter wird entweder pauschal (als Beratungsleistung auf Tagesbasis) oder als Anteil an den Verwertungserlösen vergütet. Weil wir an die wirtschaftliche Tragfähigkeit unserer Projekte glauben, ist eine Mischung aus pauschaler und erfolgsabhängiger Vergütung durchaus gängig und mindert für Sie das Investitionsrisiko. Wir erstellen Ihnen gerne ein entsprechendes Angebot.
Bei Neugründungen unterstützten wir das junge Unternehmen in einigen Fällen als Gesellschafter. Unser Engagement ist langfristig und zupackend. Wir verfügen zudem über die nötige Expertise, um eine passende Finanzierungslösung mit externen Partnern zu organisieren. Dafür kommen sowohl private Kapitalgeber (Business Angels, Venture Capital, Private Equity, Geschäftsbanken, strategischer Investor) als auch öffentliche Kapitalgeber (Förderbanken, Forschungsdarlehen, Förderprogramme) in Frage.